Der Bundesgesetzgeber hat zum 01.01.2012 das sog. Bundeskinder-schutzgesetz erlassen. Damit wurde geregelt, dass u.a. Ehren-amtliche, die Kinder oder Jugendliche beaufsichtigen, betreuen, erziehen oder ausbilden oder einen vergleichbaren Kontakt haben, ein sog. „erweitertes Führungszeugnis“ vorzulegen haben.
Die Regelung des § 72 a SGB VIII soll als Anstoß zu einem neuen Verständnis von präventivem Kinderschutz und zur Entwicklung eines allgemeinen akzeptierten und durch geeignete sonstige Maßnahmen flankierenden Präventionskonzeptes verstanden werden.
Grund für die Einführung
Anliegen des Gesetzgebers war es, zur Verbesserung des Schutzes von Kindern und Jugendlichen ein umfassenden Präventions- und Schutzkonzept zu etablieren.